Rechtlich-regulatorische Anforderungen an die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten
Zugang (DIS-01)
Die DREAM-Lösung muss allen an einem Datenvermittlungsdienst Beteiligten, also Dateninhabern, betroffenen Personen und Datennutzern, einen fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugang zu dem Datenvermittlungsdienst ermöglichen. (Vgl. Art. 12 lit. f DGA)
Kopplungsverbot (DIS-02)
Die DREAM-Lösung muss so gestaltet sein, dass die kommerziellen Bedingungen eines Datenvermittlungsdienstes nicht von der Nutzung anderer Dienste abhängig sind, die der Anbieter des Datenvermittlungsdienstes oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen anbieten. (Vgl. Art. 12 lit. b DGA)
Zweckbindung bei Datenvermittlungsdiensten (DIS-03)
Die DREAM-Lösung muss es dem Anbieter eines Datenvermittlungsdienstes ermöglichen, die Daten, für die er den Datenvermittlungsdienst erbringt, ausschließlich zur Bereitstellung für Datennutzer zu verwenden. (Vgl. Art. 12 lit. a DGA)
Nutzung von Metadaten (DIS-04)
Die DREAM-Lösung muss so betrieben werden können, dass die Metadaten, die bei der Nutzung eines Datenvermittlungsdienstes anfallen, nur für die Entwicklung dieses Dienstes verwenden werden (einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Cybersicherheit oder der Aufdeckung von Betrug). Diese Metadaten umfassen u. a.: Datum, Uhrzeit, Geolokalisierungsdaten, Dauer der Tätigkeit, Verbindungen zu anderen natürlichen oder juristischen Personen. (Vgl. Art. 12 lit. c DGA)
Bereitstellung von Metadaten (DIS-05)
Die DREAM-Lösung muss es dem Anbieter eines Datenvermittlungsdienstes ermöglichen, die Metadaten, die bei der Nutzung des Datenvermittlungsdienstes anfallen, den Dateninhabern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (Vgl. Art. 12 lit. c DGA)
Widerruf der Erlaubnis (DIS-06)
Falls die DREAM-Lösung Werkzeuge zur Verfügung stellt, die die Erlaubnis von Dateninhabern zur Verarbeitung ihrer Daten durch einen Datenvermittlungsdienst einholen, müssen ebenfalls Werkzeuge zum Widerruf der Erlaubnis zur Verfügung gestellt werden. (Vgl. Art. 12 lit. n DGA)