Rechtlich-regulatorische Anforderungen an den Cloud-Wechsel

Anbieterwechsel (SWI-01)

Die DREAM-Lösung muss es den Kunden ermöglichen, zu anderen Anbietern derselben Dienstart zu wechseln. (Vgl. Art. 23 S. 1 DA)

Wechsel zu eigener IKT-Infrastruktur (SWI-02)

Die DREAM-Lösung muss es den Kunden ermöglichen, zu einer eigenen IKT-Infrastruktur zu wechseln (Insourcing). (Vgl. Art. 23 S. 1 DA)

Verbot von Wechselhindernissen (SWI-03)

Die DREAM-Lösung muss so gestaltet sein, dass den Kunden keine Wechselhindernisse aufgezwungen werden (z. B. technische Hindernisse wie proprietäre Datenformate oder APIs). (Vgl. Art. 23 S. 2 DA)

Beseitigung von Wechselhindernissen (SWI-04)

Die DREAM-Lösung sollte den Anbieter dabei unterstützen, bestehende Wechselhindernisse zu beseitigen. (Vgl. Art. 23 S. 2 DA)

Modalitäten des Wechsels (SWI-05)

Die DREAM-Lösung muss es den Kunden ermöglichen, einen Anbieterwechsel effektiv zu vollziehen, Daten rechtzeitig zu übertragen und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechtzuerhalten. (Vgl. Art. 27 DA)

Trennung von Datenverarbeitungsdiensten (SWI-06)

Die DREAM-Lösung sollte es den Kunden ermöglichen, bestimmte Datenverarbeitungsdienste von anderen, im Rahmen eines gemeinsamen Vertrags erbrachten Datenverarbeitungsdiensten zu trennen (Unbundling). (Vgl. Art. 23 S. 2 lit. e DA)

Funktionsäquivalenz (SWI-07)

Falls die DREAM-Lösung ganz oder teilweise als Infrastructure-as-a-Service(IaaS)-Dienst bereitgestellt wird, muss sie es den Kunden ermöglichen, nach einem Wechsel Funktionsäquivalenz für den Dienst zu erreichen, also einen vergleichbaren Mindestfunktionsumfang auf der Grundlage der exportierten Daten und digitalen Vermögenswerte. (Vgl. Art. 30 Abs. 1 DA)


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