Rechte der betroffenen Personen

Auskunftsrecht (DSR-01)

Die DREAM-Lösung muss dem Verantwortlichen die Möglichkeit bieten, die im Rahmen von Auskunftsersuchen benötigten Informationen in Erfahrung zu bringen. (Vgl. Art. 15, Art. 12 Abs. 1 und 2 DSGVO)

Recht auf Berichtigung (DSR-02)

Die DREAM-Lösung muss dem Verantwortlichen die Möglichkeit bieten, unrichtige personenbezogene Daten zu berichtigen. (Vgl. Art. 16, Art. 12 Abs. 1 und 2 DSGVO)

Recht auf Löschung (DSR-03)

Die DREAM-Lösung muss dem Verantwortlichen die Möglichkeit bieten, personenbezogene Daten zu löschen, falls einer der Löschungsgründe nach Art. 17 DSGVO vorliegt. (Vgl. Art. 17, Art. 12 Abs. 1 und 2 DSGVO)

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (DSR-04)

Die DREAM-Lösung muss dem Verantwortlichen die Möglichkeit bieten, die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken, falls eine der Voraussetzungen aus Art. 18 Abs. 1 lit. a–d DSGVO gegeben ist. (Vgl. Art. 18, Art. 12 Abs. 1 und 2 DSGVO)

Recht auf Datenübertragbarkeit (DSR-05)

Die DREAM-Lösung muss dem Verantwortlichen die Möglichkeit bieten, betroffenen Personen die sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitzustellen. (Vgl. Art. 20, Art. 12 Abs. 1 und 2 DSGVO)

Automatisierte Einzelfallentscheidungen (DSR-06)

Die DREAM-Lösung muss dem Verantwortlichen die Möglichkeit bieten, bei einer automatisierten Entscheidung, die gegenüber betroffenen Personen rechtliche Wirkung entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen kann, einzugreifen. (Vgl. Art. 22 DSGVO)

Ausübung der Rechte (DSR-07)

Die DREAM-Lösung muss den Verantwortlichen dabei unterstützen, betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO zu erleichtern. (Vgl. Art. 12 Abs. 2 S. 1 DSGVO)

Widerruf einer Einwilligung in die Datenverarbeitung (DSR-08)

Falls die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die DREAM-Lösung auf einer Einwilligung beruht, sollte die DREAM-Lösung den betroffenen Personen die Möglichkeit bieten, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Dieser Widerruf muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. (Vgl. Art. 7 DSGVO Abs. 3 DSGVO)

Rechte bei Datenvermittlungsdiensten (DSR-09)

Falls der Anbieter eines Datenvermittlungsdienstes betroffene Personen bei der Ausübung ihrer datenschutzrechtlichen Rechte unterstützt, muss die DREAM-Lösung es dem Anbieter des Datenvermittlungsdienstes ermöglichen, im besten Interesse der betroffenen Personen zu handeln. (Vgl. Art. 12 lit. m DGA)

Widerruf einer Einwilligung bei Datenvermittlungsdiensten (DSR-10)

Falls die DREAM-Lösung Werkzeuge zur Verfügung stellt, die die Einwilligung betroffener Personen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch einen Datenvermittlungsdienst einholen, müssen ebenfalls Werkzeuge zum Widerruf der Einwilligung zur Verfügung gestellt werden. (Vgl. Art. 12 lit. n DGA)


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